Vereinssatzung Suumpfperlen e.V.

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsordnung

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Vorstand

§ 9 Aufgaben des Vorstands

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,

Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

§ 13 Inkrafttreten

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsordnung

(1) Der Verein trägt den Namen Suumpfperlen e.V..

(2) Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Eine Vereinsordnung kann erlassen werden, die die Satzung ergänzt. Die Vereinsordnung wird vom Gesamtvorstand beschlossen, geändert oder aufgehoben.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das kostenlose Angebot von Nähnachmittagen und durch die Beschaffung von Mitteln, Geld-, Stoff-, und Sachspenden. Der Suumpfperlen e.V. ist eine Vereinigung von Personen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Krebserkrankten in schwierigen Zeiten mit Geschenken (z.B.: Wegbegleiter Tasche, Jebo dem Kuscheltier Krebs) eine Freude zu bereiten. Jebo ist ein kleiner Kuscheltier Krebs, mit einer Narbe und der Krebs Schleife (Farben variieren je nach Krebsdiagnose). Gemeinsam mit einem Mutmacher-Brief werden diese Taschen an Betroffene verschickt. Mit der Wegbegleiter Tasche möchte der Verein Suumpfperlen e.V. ein Gefühl der Gemeinsam-, und Glückseligkeit vermitteln. Zudem hat sich der Verein Suumpfperlen e.V. es sich zur weiteren Aufgabe gemacht, Menschen zu mehr Achtsamkeit des eigenen Körpers zu bewegen, zur Vorsorge zu motivieren und rund um das Thema Krebs, insbesondere Brustkrebs zu sensibilisieren und informieren.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke   verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit sowie durch zusätzliche Informationen. Der Verein wird ehrenamtlich geführt und tritt ein für den Grundsatz der Freiwilligkeit. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz rassistischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 

(7) Jebo der Kuscheltier Krebs ist im Urheber Archiv mit der Zertifikats-ID: 20240115151529#04197 hinterlegt, somit verbleiben die Rechte im Privatbesitzt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung werden, die sich auf dem Gebiet der Krebsbekämpfung betätigt, oder die in sonstiger Weise an der Verwirklichung des Zwecks des Vereins im Sinne des § 2 aktiv mitarbeitet bzw. die Zwecke des Vereins nachhaltig unterstützt.

(3) Förderndes Mitglied kann auch jede sonstige natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung werden.

(4) Über die Aufnahme der ordentlichen und der fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

(5) Personen, die sich im Verein besonders hervorgehoben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod des Mitgliedes.
(2) Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung möglich.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlossen seiner Organe zuwiderhandelt oder der Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht nachkommt. Der Ausschuss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betroffenen unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Angebote des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke des Vereins einzusetzen und dazu beizutragen, dass der Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt und gefördert wird.

(3) Der Vorstand informiert seine Mitglieder über Veranstaltungen und deren Möglichkeiten rund um das Thema Krebs.

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Vereinsordnung.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und jährlich im Voraus erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird zunächst auf jährlich Euro 60,00 festgesetzt, bis die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss einen anderen Betrag festlegt.

(2) Im Laufe eines Jahres eintretende Mitglieder entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.

(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen beschließen, den Beitrag zu ermäßigen oder von einem Beitrag ganz abzusehen.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.      

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, private oder öffentliche Fördermittel zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins entgegenzunehmen.

(6) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die in Ausübung ihrer Vereinstätigkeit entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet. Die Mitglieder auf Bundes- und Landesebene sowie die Mitglieder von Gruppierungen, die eingetragene Vereine sind, oder die in ihrem Auftrag tätigen Personen können für ihren Zeit- und Sachaufwand Vergütungen erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Über die Gewährung und die Höhe entscheidet der Gesamtvorstand.


§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind: a. der geschäftsführende Vorstand, b. der Gesamtvorstand, c. die Mitgliederversammlung, d. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe, Einrichtungen und Beratungsgremien geschaffen werden.


§ 8 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus den 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem 3. Vorsitzenden. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.

(2) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern. Dazu gehören: a. der geschäftsführende Vorstand, b. der Schatzmeister, c. der Schriftführer

(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Geschäfte des Vereins werden nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom Vorstand geführt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf ihre Auslagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der geschäftsführende Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.


§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben sowie für die ordnungsmäßige Geschäftsführung Sorge zu tragen.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand einer Geschäftsstelle bedienen. Die Leiterin / der Leiter und die Mitarbeiter dieser Geschäftsstelle werden vom Vorstand bestellt.

(3) Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich.  Er hat Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen.

(4) Der Schatzmeister verwaltet die dem Verein zur Verfügung gestellten Mittel in Abstimmung mit dem Vorstand. Er hat den jährlichen Haushaltsplan zu beachten.

(5) Der Schriftführer ist für die Protokollierung von Versammlungen und dem Schriftverkehr verantwortlich.

(6) Der Kassenprüfer ist nicht Mitglied des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung gewählt: a. die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, b. die Kassen- und Vermögensbestände, c. der Kassenprüfer hat über die Prüfung einen Bericht zu verfassen.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Zu der Aufgabe der Mitgliederversammlung gehört die Wahl des Vorstandes.

(2) Die Genehmigung des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes.

(3) Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Beitragsfestsetzung.

(4) Die Entlastung des Vorstandes.

(5) Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(6) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(7) Bestimmung der Höhe von Aufwandsentschädigung des Vereins.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, sofern nach dieser Satzung keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.


§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

steuerbegünstigter Zweck

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitglieder-versammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Flugkraft  gGmbH, Tischlerstraße 10, 26817 Rhauderfehn.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein

die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


§ 13 Inkrafttreten

 

(1) Die Vereinssatzung des Suumpfperlen e.V. wurde durch den Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.12.2024 in Kraft gesetzt.